BFH - Urteil vom 21.08.2019
X R 16/17
Normen:
AO § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 99
DStR 2020, 105
DStRE 2020, 178
FR 2020, 326
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 111/16

Zulässigkeit der Änderung der bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer im Hinblick auf die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags auf nacherklärte Kapitaleinkünfte

BFH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen X R 16/17

DRsp Nr. 2020/738

Zulässigkeit der Änderung der bestandskräftigen Veranlagung zur Einkommensteuer im Hinblick auf die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags auf nacherklärte Kapitaleinkünfte

1. Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellt ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). 2. Der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG kann zeitlich auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist. 3. Bei der Entscheidung, ob die nachträglich bekanntgewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer in den Vergleich einzubeziehen. 4. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Willkürmaßnahmen, zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.03.2017 - 4 K 111/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: