BFH - Urteil vom 25.03.2021
VIII R 7/18
Normen:
AO § 173 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1 und 6, § 36 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 285
BB 2021, 1750
BFH/NV 2021, 1113
DB 2021, 1648
DStR 2021, 1654
DStRE 2021, 948
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 268/15

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen nacherklärter Einkünfte aus KapitalvermögenKriterien für die Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG

BFH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 7/18

DRsp Nr. 2021/10923

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen Kriterien für die Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG

1. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806). 2. In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der inländischen Abzugsbeträge ist. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann in diesen Fällen nur nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.