BFH - Urteil vom 10.12.2019
VIII R 2/17
Normen:
KStG § 32a Abs. 1 Satz 1, Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1493
BFH/NV 2020, 994
BStBl II 2020, 679
DB 2020, 1434
DStR 2020, 1361
DStRE 2020, 827
DStZ 2020, 635
GmbHR 2020, 971
NZG 2020, 1115
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8191/14

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 2/17

DRsp Nr. 2020/8971

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft

Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 – 8 K 8191/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 1 Satz 1, Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Insolvenzverwalter des ehemaligen Klägers und jetzigen Insolvenzschuldners. Streitig ist, ob dem Insolvenzschuldner im Streitjahr 2004 (Streitjahr) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugeflossen ist.