BFH - Urteil vom 10.12.2019
VIII R 30/16
Normen:
KStG § 32a Abs. 1 Satz 1, Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 885
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8191/14

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 30/16

DRsp Nr. 2020/8972

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft

NV: Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.10.2015 – 8 K 8191/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 1 Satz 1, Satz 2;

Gründe

I.