BFH - Urteil vom 25.10.2011
VII R 55/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 229 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1207/10

Zulässigkeit der Änderung einer erlassenen fehlerhaften Anrechnungsverfügung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erlass des Bescheides (nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist)

BFH, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen VII R 55/10

DRsp Nr. 2012/961

Zulässigkeit der Änderung einer erlassenen fehlerhaften Anrechnungsverfügung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erlass des Bescheides (nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist)

Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 229 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auf Rückzahlung zuviel erstatteter Lohnsteuer wegen einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung in Anspruch genommen.