BFH - Urteil vom 27.10.2009
VII R 51/08
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 220 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 269
BFHE 226, 327
BStBl II 2010, 382
DB 2010, 935
DStRE 2010, 175
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 167/06

Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf der Frist für die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer

BFH, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen VII R 51/08

DRsp Nr. 2010/434

Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung; Ermessen bei der Änderung einer Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung; Zulässigkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf der Frist für die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer

1. Die Änderung einer durch arglistige Täuschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverfügung ist zulässig. Sie setzt jedoch eine Abwägung widerstreitender Gesichtspunkte voraus und verlangt eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des FA. 2. Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist für die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 220 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.