BFH - Beschluss vom 14.12.2011
V B 21/11
Normen:
AO §§ 169 ff.; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 602
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1741/07

Zulässigkeit der Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung durch Umsatzsteuerbescheid; Anforderungen an eine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen V B 21/11

DRsp Nr. 2012/3076

Zulässigkeit der Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung durch Umsatzsteuerbescheid; Anforderungen an eine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

1. NV: Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten erfordert u.a. die genaue Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten und die sich ergebenden wesentlichen Tatumstände, die das FG nicht berücksichtigt hat. 2. NV: Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht. Daran fehlt es bei der Nichtberücksichtigung eines Einstellungsbeschlusses des Strafgerichts durch das FG, weil das FG die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung selbständig und unabhängig von einer etwaigen Beurteilung durch das Strafgericht zu prüfen hat; insbesondere besteht keine Bindung des FG an die Beurteilung im Strafverfahren.

Normenkette:

AO §§ 169 ff.; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. In dem Verfahren ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), die Umsatzsteuerfestsetzung für 1997 (Streitjahr) durch den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 22. Juli 2005 ändern durfte.