BVerfG - Beschluß vom 04.07.2005
2 BvR 283/05
Normen:
GG Art. 25 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 102
StV 2005, 675
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen A 43/04
OLG Frankfurt/Main, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen A 43/04
OLG Frankfurt/Main, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen A 43/04

Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Strafurteils

BVerfG, Beschluß vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 283/05

DRsp Nr. 2005/10911

Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Strafurteils

1. Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist unzulässig, wenn dieser weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangen dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen.2. Erfolgt der Auslieferungsverkehr (hier: mit Ägypten) auf vertragsloser Grundlage, so erfordert die Annahme der Gewährleistung eines tatsächlich wirksamen Rechtsbehelfs gegen ein Abwesenheitsurteil entweder gesicherte Erkenntnisse über die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift und deren Anwendung in der Spruchpraxis der Gerichte des ersuchenden Staates oder eine ausreichende diesbezügliche Zusicherung des ersuchenden Staates.

Normenkette:

GG Art. 25 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Ägypten zum Zwecke der Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils.