BFH - Beschluss vom 30.09.2015
I B 86/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; AO § 240;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 67
BFH/NV 2016, 569
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 506/15

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I B 86/15

DRsp Nr. 2016/2859

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen

NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen kommt als Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Aussetzung der Vollziehung, sondern die einstweilige Anordnung in Betracht.

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und können daher als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 1. Juni 2015 10 V 506/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; AO § 240;

Gründe