BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 99/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 20353/04

Zulässigkeit der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetreib; Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 99/07

DRsp Nr. 2012/5451

Zulässigkeit der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetreib; Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG

NV: Bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind Überentnahmen, die im Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch vor dem 1.1.1999 getätigt worden sind, außer Betracht zu lassen, weil ihre Einbeziehung unverhältnismäßig und mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren wäre (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 28/09, BStBl II 2011, 753).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a;

Gründe