OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2017
12 W 2005/17
Normen:
GmbHG § 16; GmbHG § 40 Abs. 2; HGB § 12 Abs. 2; BeurkG § 44a Abs. 2; BeurkG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 194
BB 2018, 337
DB 2018, 626
FGPrax 2018, 73
GmbHR 2018, 256
MDR 2018, 350
NZG 2018, 312
NotBZ 2018, 235
ZIP 2018, 372
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
AG Regensburg, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 12 W 2005/17

DRsp Nr. 2018/1880

Zulässigkeit der Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste

1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Regensburg vom 13.10.2017 [Gz: HRB 15888 (Fall 3)] i.V.m. der weiteren Zwischenverfügung vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 16; § Abs. ;