BFH - Urteil vom 10.12.2019
IX R 23/18
Normen:
AO § 129; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 70
BB 2020, 1502
BB 2020, 341
BFH/NV 2020, 394
BStBl II 2020, 371
DB 2020, 1264
DStR 2020, 289
NJW 2020, 798
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 271/16

Zulässigkeit der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen nicht mehr aufzuklärender unrichtiger Berücksichtigung eines Freibetrages

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen IX R 23/18

DRsp Nr. 2020/2149

Zulässigkeit der Berichtigung eines Steuerbescheides wegen nicht mehr aufzuklärender unrichtiger Berücksichtigung eines Freibetrages

1. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. 2. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.06.2018 – 15 K 271/16 sowie der berichtigte Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 05.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.01.2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. ;