OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2023
20 W 38/22
Normen:
§ 176 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 310 IIA 14/20

Zulässigkeit der Beschwerde des ehemals Bevollmächtigten gegen die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde aufgrund Widerrufs durch den Vollmachtgeber

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 20 W 38/22

DRsp Nr. 2023/8861

Zulässigkeit der Beschwerde des ehemals Bevollmächtigten gegen die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde aufgrund Widerrufs durch den Vollmachtgeber

Dem (ehemals) Bevollmächtigten steht im Fall der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht gegen diesbezügliche Entscheidungen des Amtsgerichts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu (Aufgabe von Senat BtPrax 2014, 179).

Tenor

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.

Normenkette:

§ 176 BGB;

Gründe

I.