OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2023
7 W 3/23
Normen:
GKG § 62; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; AVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2023, 695
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 202/22

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts und die vorläufige Festsetzung des GebührenstreitwertsStreitwert einer Klage wegen des sog. Scraping durch Facebook bzw. Meta

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 7 W 3/23

DRsp Nr. 2023/6327

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts und die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts Streitwert einer Klage wegen des sog. "Scraping" durch Facebook bzw. Meta

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts ist unstatthaft.2. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist unstatthaft, solange daraus nicht ein höherer vom Kläger zu zahlender Kostenvorschuss resultiert.3. Eine Streitwertfestsetzung für eine Klage im Rahmen des sogenannten „Scrapingkomplexes“ („Meta“) auf 1.000,00 EUR (Schmerzensgeld), auf 250,00 EUR (Feststellungsantrag), auf 2.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) und auf 250,00 EUR (Auskunftsanspruch) begegnet keinen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 25.11.2022 (Az.: 1 O 202/22) wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 62; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; AVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.