Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§
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