BFH - Beschluss vom 21.02.2019
II B 76/18
Normen:
FGO § 128 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 408
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 287/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen II B 76/18

DRsp Nr. 2019/4362

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung

NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018 11 V 287/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).