BFH - Beschluss vom 07.10.2010
II B 119/10
Normen:
FGO § 128 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren; Folgen eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Zitiergebot

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen II B 119/10

DRsp Nr. 2010/19673

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren; Folgen eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Zitiergebot

1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben. 2. NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 6 KO 1337/10 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die im Verfahren 6 K 1859/09 erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.