BFH - Beschluss vom 11.06.2019
XI B 98/18
Normen:
FGO § 62 Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1233
DZWIR 2019, 575
IStR 2020, 177
WM 2020, 173
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1406/17

Zulässigkeit der durch eine LLP Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft englischen Rechts erhobenen Klage

BFH, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen XI B 98/18

DRsp Nr. 2019/14020

Zulässigkeit der durch eine LLP Rechts–, Wirtschafts– und Steuerberatungsgesellschaft englischen Rechts erhobenen Klage

NV: Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft getätigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.08.2018 – 4 K 1406/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2, Abs. 4;

Gründe

I.