FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2008
4 K 965/08 Z
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 1; KN Unterpos. 8108 9090; KN Pos. 9021;

Zulässigkeit der Einordnung von sog. A-Implantaten aus Titan mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - Einreihung; Implantat

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 965/08 Z

DRsp Nr. 2009/15830

Zulässigkeit der Einordnung von sog. "A-Implantaten" aus Titan mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - Einreihung; Implantat

1. Sog. "A-Implantate" aus Titan mit Schraubengewinde zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie sind als Schrauben mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht in die Pos. 9021 einzureihen. 2. Von Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV KN werden auch Spezialschrauben erfasst, die konkret nur für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 1; KN Unterpos. 8108 9090; KN Pos. 9021;

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 16. Mai 2007, mit der sie sog. "A-Implantate" aus Titan des Typs...und...mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte. Die Waren weisen einen spitz zulaufenden Schaft auf, der am anderen Ende mit einem Kopf mit Innensechskant und einem gegenläufigen, selbstschneidenden Außengewinde versehen ist. Der Schaft und der Kopf sind über ihre gesamte Länge durchbohrt. Die Erzeugnisse werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.