OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2021
11 U 34/16
Normen:
GKG § 66; ZPO § 81;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 350/13

Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend die Auskehrung von überzahlten Prozesskostenvorschüssen an die Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 11 U 34/16

DRsp Nr. 2021/16078

Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend die Auskehrung von überzahlten Prozesskostenvorschüssen an die Prozessbevollmächtigten

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs geltend machen, die betreffende Staatskasse habe unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften der Kostenverfügung den unverbrauchten Vorschuss an eine nicht zum Empfang des Geldes berechtigte Person ausgezahlt. 2. Die Zulässigkeit der Auszahlung überzahlter Auslagenvorschüsse an den Prozessbevollmächtigten ergibt sich bereits daraus, dass die erteilte Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO kraft Gesetzes zur Empfangnahme aus der Staatskasse zu erstattender Kosten ermächtigt.

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 03.11.2020 zu behandelnden Einwendungen des Klägers vom 19.07.2021 und 19.08.2021 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66; ZPO § 81;

Gründe:

I.