BAG - Urteil vom 02.12.2021
3 AZR 328/21
Normen:
BetrAVG § 3; BetrAVG § 4; Dienstvertrag v. 01.07.1995 § 7 Abs. 6; Dienstvertrag v. 01.07.1995 § 8; Dienstvertrag v. 01.07.1995 § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 2 Nr. 80
ArbRB 2022, 78
AuR 2022, 142
BAGE 176, 330
BB 2022, 243
EzA-SD 2022, 13
NZA 2022, 485
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 853/19
ArbG München, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9199/18

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei zugleich möglicher LeistungsklageTeilanspruch in der Altersversorgung nach § 2a BetrAVG bei Zusage einer beamtenrechtlichen VersorgungAnrechnung von Versorgungsanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 328/21

DRsp Nr. 2022/1739

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei zugleich möglicher Leistungsklage Teilanspruch in der Altersversorgung nach § 2a BetrAVG bei Zusage einer beamtenrechtlichen Versorgung Anrechnung von Versorgungsanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG

Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage kann, wenn sie eine sachgemäße, einfache Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht, trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein (Rn. 12). 2. Eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage einer beamtenmäßigen Versorgung, die zur Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 55 führt, steht einer Anwendung von § im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Der beamtengleich versorgte Arbeitnehmer ist kein Beamter (Rn. 18).