BFH - Beschluss vom 16.12.2020
VIII B 141/19
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, § 126 Abs. 4; AO § 357 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 218
BB 2021, 597
BFH/NV 2021, 534
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 621/18

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung eines einen wiederholt durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten eingelegten Einspruch zurückweisenden EinspruchsbescheidesEntscheidung des Revisionsgerichts bei Zurückweisung der Klage als unbegründet anstatt als unzulässig

BFH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VIII B 141/19

DRsp Nr. 2021/3584

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung eines einen wiederholt durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten eingelegten Einspruch zurückweisenden Einspruchsbescheides Entscheidung des Revisionsgerichts bei Zurückweisung der Klage als unbegründet anstatt als unzulässig

1. NV: Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten darüber streiten, ob der danach erhobene Einspruch vom FA zu Recht als eigenständiger zweiter Einspruch angesehen und als unzulässig verworfen werden durfte. 2. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die Revision kann danach ungeachtet der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zuzulassen sein, wenn das FG die erhobene isolierte Anfechtungsklage durch Prozessurteil als unzulässig statt als unbegründet hätte abweisen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.02.2019 – 11 K 621/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.