BFH - Urteil vom 06.06.2019
IV R 7/16
Normen:
EStG § 15b, § 52 Abs. 33a Satz 1; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 5, § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 268
BB 2019, 1877
BB 2019, 2016
BFH/NV 2019, 1190
BFHE 265, 147
DStRE 2019, 1136
GmbHR 2020, 42
NZG 2019, 1392
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3933/12

Zulässigkeit der Klage der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen einen mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheid gem. § 15b Abs. 4 EStGErforderlichkeit der notwendigen Beiladung der Gesellschafter im allein von der Gesellschaft angestrengten KlageverfahrenBegriff des Steuerstundungsmodells i.S. von § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen IV R 7/16

DRsp Nr. 2019/11665

Zulässigkeit der Klage der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen einen mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheid gem. § 15b Abs. 4 EStG Erforderlichkeit der notwendigen Beiladung der Gesellschafter im allein von der Gesellschaft angestrengten Klageverfahren Begriff des Steuerstundungsmodells i.S. von § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG

1. Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind zwei eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können. 2. Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen. 3. Die Anwendungsregelung zu § 15b EStG (im Streitfall § 52 Abs. 33a Satz 1 ) und die Frage, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. des § Abs. Satz 1 und Abs. einzuordnen ist, sind anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen.