BFH - Urteil vom 25.11.2015
I R 85/13
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; AO § 30, § 73, § 184 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 252, 217
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1831/11 AO

Zulässigkeit der Klage einer vermeintlichen Organgesellschaft auf Korrektur einer Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen I R 85/13

DRsp Nr. 2016/5095

Zulässigkeit der Klage einer vermeintlichen Organgesellschaft auf Korrektur einer Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde

Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das FA verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis.

Tenor

Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 12 K 1831/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; AO § 30, § 73, § 184 Abs. 3;

Gründe

I.