BFH - Urteil vom 05.06.2019
IV R 17/16
Normen:
AO § 183 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 48; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 342
BFH/NV 2019, 1123
NZI 2019, 907
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6371/12

Zulässigkeit der Klage eines Kommanditisten gegen den einzeln bekannt gemachten Feststellungsbescheid hinsichtlich der KG

BFH, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen IV R 17/16

DRsp Nr. 2019/11663

Zulässigkeit der Klage eines Kommanditisten gegen den einzeln bekannt gemachten Feststellungsbescheid hinsichtlich der KG

NV: Der Empfänger der Einzelbekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO ist hinsichtlich einer auf ihn bezogenen, materiell belastenden Einspruchsentscheidung klagebefugt. Die Einschränkungen des § 48 FGO gelten im Fall der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO nicht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger zu 1. bis 3., 5. und 6., der Revisionskläger, wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.03.2016 – 6 K 6371/12 aufgehoben, soweit es die Revisionskläger betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2, § 48; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.