BFH - Beschluss vom 18.11.2015
II B 33/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 13 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 234
DNotZ 2016, 208
ZEV 2016, 10
ZEV 2016, 286
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1323/12

Zulässigkeit der Klage eines Miterben gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid

BFH, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen II B 33/15

DRsp Nr. 2016/14

Zulässigkeit der Klage eines Miterben gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid

1. NV: Der auf § 16 Abs. 1 GrEStG beruhende Anspruch auf Aufhebung der gegen eine ungeteilte Erbengemeinschaft festgesetzten Grunderwerbsteuer steht dieser unabhängig davon zu, aus welchen Mitteln die Steuer getilgt wurde. 2. NV: Im Nachlassinsolvenzverfahren unterliegt der Anspruch der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Die Klage eines Miterben gegen einen an die Erbengemeinschaft gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid ist unzulässig, wenn der Miterbe nicht selbst einen Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbssteuerbescheides gestellt und Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrags eingelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015 4 K 1323/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 13 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 44 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der () den Anforderungen des § Abs. Satz 3 entsprechend dargelegt hat, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.