Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der () den Anforderungen des § Abs. Satz 3 entsprechend dargelegt hat, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
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