BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI R 19/01
DRsp Nr. 2002/3984
Zulässigkeit der Klage; ladungsfähige Anschrift
1. Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Kl. unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d. h. des tatsächlichen Wohnorts).2. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist dann nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Kl. sich bei Nennung seiner Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Kl. feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist.
Gründe:
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