BSG - Urteil vom 09.11.2010
B 4 AS 37/09 R
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48;
Fundstellen:
NJW 2011, 1996
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 8/08
SG Schleswig, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 812/05

Zulässigkeit der Nachholung einer fehlenden Anhörung im Klageverfahren

BSG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen B 4 AS 37/09 R

DRsp Nr. 2011/332

Zulässigkeit der Nachholung einer fehlenden Anhörung im Klageverfahren

Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (Bestätigung von BSG vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 22; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2005 aufzuheben und die Erstattung von 2525 Euro zu verlangen.