OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.12.2017
4 W 64/17
Normen:
ZPO § 185 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 291/17

Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 4 W 64/17

DRsp Nr. 2018/495

Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren

Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind an die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) der Klageschrift durch das Gericht strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für den Zustellungsadressaten und im Übrigen auch deshalb geboten, weil eine erkennbar fehlerhafte öffentliche Zustellung keine Fristen in Lauf setzt und zudem keine Hemmung der Verjährung des eingeklagten Anspruchs bewirkt.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 185 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.