FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2002
7 K 175/99
Normen:
EStG § 40b Abs. 1 S 1 ; LStR 1990/1993 Abschn. 129 Abs. 3 S 6; LStR 1996 Abschn. 129 Abs. 3a S 4; LStR 2002 R 129 Abs. 2 S 5; EStG § 40b Abs. 1 S. 1 ; LStR 1990/1993 Abschn. 129 Abs. 3 S. 6; LStR 1996 Abschn. 129 Abs. 3a S. 4; LStR 2002 R 129 Abs. 2 S. 5;

Zulässigkeit der pauschalen Lohnversteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren; Lohnsteuerhaftung 1991, 1992 und 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 7 K 175/99

DRsp Nr. 2003/7281

Zulässigkeit der pauschalen Lohnversteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren; Lohnsteuerhaftung 1991, 1992 und 1994

1. Die Beiträge für als Kapitallebensversicherungen ausgestaltete Direktversicherungen der Arbeitnehmer können auch dann nach pauschal besteuert werden, wenn die von der Finanzverwaltung geforderte Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist. 2. Bei Lebensversicherungen, die als Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbetrag ausgestaltet sind, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob es sich um bloße, nicht nach § 40b EStG durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge des Arbeitgebers begünstigte Kapitalansammlungsverträge oder um echte Lebensversicherungsverträge handelt, denen ein typisches Todesfallrisiko innewohnt.

Normenkette:

EStG § 40b Abs. 1 S 1 ; LStR 1990/1993 Abschn. 129 Abs. 3 S 6; LStR 1996 Abschn. 129 Abs. 3a S 4; LStR 2002 R 129 Abs. 2 S 5; EStG § 40b Abs. 1 S. 1 ; LStR 1990/1993 Abschn. 129 Abs. 3 S. 6; LStR 1996 Abschn. 129 Abs. 3a S. 4; LStR 2002 R 129 Abs. 2 S. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beiträge an eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren pauschal lohnversteuert werden können.