OLG Celle - Beschluss vom 12.12.2017
9 W 134/17
Normen:
GmbHG § 5a Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 16
GmbHR 2018, 582
NZG 2018, 261
ZIP 2018, 636
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 758/17

Zulässigkeit der Übernahme der Gründungskosten bei Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 9 W 134/17

DRsp Nr. 2018/3444

Zulässigkeit der Übernahme der Gründungskosten bei Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung

Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als "Gründungs"-aufwand auf die GmbH abgewälzt werden.

1. Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 19. Oktober 2017 gegen den ihren Eintragungsantrag vom 18. August 2017 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Walsrode vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 5a Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2016 als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet worden ist, hat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. August 2017 ihr Stammkapital von € 100,- auf € 25.000,- erhöht und die Firma der Gesellschaft entsprechend von "N. H. UG" in "N. H. GmbH" geändert. Diese und weitere Änderungen der Satzung hat sie unter dem 18. August 2017 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.