BFH - Beschluss vom 22.12.2008
III B 159/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2519/04

Zulässigkeit der Überprüfung der Grundsätze der Beweiswürdigung i.R.e. Revision; Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs und die richterliche Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen III B 159/07

DRsp Nr. 2009/4212

Zulässigkeit der Überprüfung der Grundsätze der Beweiswürdigung i.R.e. Revision; Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs und die richterliche Hinweispflicht

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Computer-Service. Er bildete zusammen mit Herrn K eine Bürogemeinschaft.

Im Rahmen von Softwarearbeiten für ein anderes Unternehmen wurde Herr K in den Jahren 1996 bis 2000 für den Kläger tätig. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt Herr K hierfür keine Vergütung. Die Mutter des Klägers war bei Herrn K als Arbeitnehmerin angemeldet und nach Angaben des Klägers bei Herrn K insbesondere für die durch das andere Unternehmen beauftragten Softwarearbeiten beschäftigt.

Der Kläger behandelte die Lohnzahlungen, Sozialabgaben und Lohnsteuerzahlungen an seine Mutter, die er "im Namen von Herrn K" tätigte, in Höhe von 61 729,19 DM für das Jahr 1998, 51 958,64 DM für das Jahr 1999 und 44 360,77 DM für das Jahr 2000 als eigene Betriebsausgaben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte nach einer Außenprüfung diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erließ für die Streitjahre 1998 bis 2000 entsprechend geänderte Einkommensteuer- sowie Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide.