BFH - Urteil vom 14.04.2021
III R 34/19
Normen:
EStG § 2 Abs. 4 bis 6, § 31 Sätze 1 bis 4, § 32 Abs. 6, § 34c Abs. 1, § 34g, § 35a;
Fundstellen:
BB 2021, 2325
BFH/NV 2021, 1547
BStBl II 2021, 848
DStR 2021, 2296
DStRE 2021, 1274
FamRZ 2021, 1797
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1127/18

Zulässigkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen getrennt lebenden Elternteil

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen III R 34/19

DRsp Nr. 2021/15078

Zulässigkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen getrennt lebenden Elternteil

1. Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden. 2. Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist. 3. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist. 4. Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.