BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
2 BvR 532/90
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 ; GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II R 26/86
BFH, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen II E 1/89

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kostenrechtliche Folgeentscheidung

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 532/90

DRsp Nr. 2005/15777

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kostenrechtliche Folgeentscheidung

Verfassungsbeschwerde gegen eine unselbständige Folgeentscheidung (hier: Kostenrechnung) können zulässig nur dann erhoben werden, wenn die Folgeentscheidungen eine eigenständige Grundrechtsverletzung enthalten, die über die vermeintlich in der Kostengrundentscheidung enthaltene hinausgehen könnte.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 ; GKG (1975) § 8 ; GKG (2004) § 21 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. KostRMoG) ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst allgemein auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Diese Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dargelegt hat, gerade durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in seinen Grundrechten verletzt zu sein (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).