BFH - Urteil vom 13.09.2022
XI R 33/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 4 S. 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 51 Abs. 2; BewG § 51 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1; EStG 2013; KStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 412
DB 2023, 749
DStRE 2023, 260
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 337/18

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung innerhalb einer Organschaft

BFH, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen XI R 33/20

DRsp Nr. 2023/1800

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung innerhalb einer Organschaft

1. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt. 2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen. 3. Der Zuordnung von Tieren zum Tierzweig "übriges Nutzvieh" steht nicht entgegen, dass die Tiere zum Verkauf bestimmt waren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2020 – 6 K 337/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 4 S. 2; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 51 Abs. 2; BewG § 51 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1; EStG 2013; KStG 2013;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Verluste, die bei einer Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2013 (Streitjahr) entstanden sind, dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Die B GmbH hält 94,99 % und die I GmbH & Co. KG 5,01 % der Anteile.