FG Sachsen - Urteil vom 27.11.2013
2 K 44/12
Normen:
AO § 87 Abs. 1; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3; AO § 258; AO § 232; EG-BeitrG § 4 Abs. 1; EG-BeitrG § 8; EU-BeitrG; RL 76/308/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 76/308/EWG Art. 7 Abs. 2a; RL 76/308/EWG Art. 17; RL 76/308/EWG Art. 5; RL 76/308/EWG Art. 2e; RL 76/308/EWG Art. 2g; RL 2008/55/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2008/55/EG Art. 7 Abs. 2a; RL 2008/55/EG Art. 17; RL 2008/55/EG Art. 5; RL 2008/55/EG Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2; RL 2008/55/EG Art. 15 Abs. 1; RL 2008/55/EG Art. 25; RL 2010/24/EU Art. 14;

Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund eines Beitreibungsersuchens Formelle Voraussetzungen des Beitreibungsersuchens Ordnungsgemäße Bekanntgabe des Vollstreckungstitels Direktzustellung des Vollsteckungstitels durch die tschechische Behörde Prüfungskompetenz des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaates nur hinsichtlich eines Verstoßes gegen den ordre public Verjährung der Forderung

FG Sachsen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 44/12

DRsp Nr. 2014/18563

Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund eines Beitreibungsersuchens Formelle Voraussetzungen des Beitreibungsersuchens Ordnungsgemäße Bekanntgabe des Vollstreckungstitels Direktzustellung des Vollsteckungstitels durch die tschechische Behörde Prüfungskompetenz des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaates nur hinsichtlich eines Verstoßes gegen den ordre public Verjährung der Forderung

1. Die Vollstreckung eines Zahlungsbescheids aufgrund eines Beitreibungsersuchens der Tschechischen Republik ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EG-BeitrG rechtwidrig und unzulässig, wenn die ersuchende Behörde den Vollstreckungstitel nicht in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt (entsprechende Formvorschriften: Art. 7 Abs. 1 RL 76/308/EWG und 2008/55/EG). Der Mangel ist heilbar, so dass die Rechtswidrigkeit entfällt, sobald die ersuchende Behörde einen den gesetzlichen Formvorschriften genügenden Vollstreckungstitel vorlegt bzw. übermittelt. 2. Der Vollstreckung eines angefochtenen Bescheids steht weder das EG-Beitreibungsgesetz noch die Abgabenordnung entgegen.