FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2023
16 K 16034/22
Normen:
AO § 147 VI S. 2 Alt. 2;

Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und fehlende Zweckänderung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 16 K 16034/22

DRsp Nr. 2023/8742

Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und fehlende Zweckänderung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 147 VI S. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Klägerin rügt die Weitergabe der Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen. Bei der Klägerin hatte eine Außenprüfung stattgefunden, der Beklagte erlangte dort von der Klägerin Daten. Aus diesem Sachverhalt ist bereits eine Vielzahl von Klagen und Anträgen vor dem Gericht anhängig gewesen bzw. noch anhängig. Nach Darstellung der Klägerin ist die Telefonnummer ihres Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergegeben worden, sie beruft sich insoweit auf das Zeugnis ihres Ehemanns.