BFH - Urteil vom 05.11.2019
X R 23/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und 2; FZA Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 Anhang I; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 634
DStR 2020, 774
DStRE 2020, 570
DStZ 2020, 347
FR 2020, 645
IStR 2020, 428
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1463/14

Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs für in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehenden Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen X R 23/17

DRsp Nr. 2020/5061

Zulässigkeit des Sonderausgabenabzugs für in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehenden Vorsorgeaufwendungen

1. Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Anschluss an das EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017 – C–20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). 2. Die durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) rückwirkend eingefügte Ausnahme vom Abzugsverbot in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ist zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Dies gebietet der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstreckt.

Tenor