BFH - Beschluss vom 14.10.2015
I S 10/15
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 570

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen I S 10/15

DRsp Nr. 2016/2863

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

1. NV: Eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft. 2. NV: Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge).

Eine beim Bundesfinanzhof angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, ist nicht statthaft. Gehörsverletzungen des Finanzgerichts in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren oder ggfls. durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) klagte —weitgehend erfolglos— vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) gegen diverse Steuerbescheide, die im Zuge einer Außen– und Steuerfahndungsprüfung ergangen waren und in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) Betriebseinnahmen im Wege der Hinzuschätzung angesetzt hatte.