BFH - Beschluss vom 08.03.2024
IX S 3/24
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs

BFH, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen IX S 3/24

DRsp Nr. 2024/3602

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs

NV: Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig, wenn der Rügeführer geltend macht, die von ihm vorgetragenen Umstände, die nach seiner Auffassung eine Ausnahme vom Vertretungszwang geböten, seien nicht berücksichtigt worden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.03.2023 - IX B 4/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 31.03.2023 - IX B 4/23 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da der Kläger die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Eine weitere Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgte außerhalb der Rechtsmittelfrist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit Schreiben vom 05.02.2024.

II.

Das Vorbringen des Klägers ist als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als Anhörungsrüge auszulegen.