Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.03.2023 - IX B 4/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 31.03.2023 - IX B 4/23 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da der Kläger die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Eine weitere Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgte außerhalb der Rechtsmittelfrist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit Schreiben vom 05.02.2024.
II.
Das Vorbringen des Klägers ist als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als Anhörungsrüge auszulegen.