I.
Im Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat das Finanzgericht (FG) in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und die Klage mangels Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Zehn Tage vor dem Termin hatte der Senatsvorsitzende einen an diesem Tag eingegangenen, von der Sekretärin des Klägers "i.A." unterzeichneten Verlegungsantrag, der mit Urlaubsabwesenheit des Klägers begründet war, mangels Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes abgelehnt.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger zusammengefasst damit, die Rechtsordnung verlange, dass Willkürentscheidungen wie die vermeintlich unberechtigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen Bestand haben dürften, und rügt darüber hinaus die Versagung des Rechtsschutzes, weil der Gerichtstermin ohne Terminsabstimmung und trotz Verlegungsantrags durchgeführt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend bezeichneten Zulassungsgründe nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
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