OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.04.2019
3 U 22/19
Normen:
KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2114/18
LG Regensburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 22/19

Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über Strafprozesse

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 22/19

DRsp Nr. 2019/8599

Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über Strafprozesse

Gerichtliche Verfahren - insbesondere Strafprozesse - können wegen ihres Streitgegenstandes oder der Verfahrensbeteiligten eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sein und damit ein Vorgang des Zeitgeschehens, der eine Bildberichterstattung über diese Beteiligten erlaubt.

Tenor

1.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Aktenzeichen 23 O 2114/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

KUG § 22; KUG § 23;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfügungsverfahrens um Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden Strafverfahren.

Mit Endurteil vom 06.12.2018 wies das Landgericht Regensburg den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Dagegen wendet sich der Verfügungskläger in seiner Berufung. Er beantragt unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Regensburg: