BFH - Beschluss vom 28.09.2011
X B 35/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 268/09

Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung des privaten Nutzungsanteils durch das Finanzgericht in Zusammenhang mit einem Streit über die Einkommensbesteuerung bei einem Reitbetrieb und Zuchtbetrieb

BFH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen X B 35/11

DRsp Nr. 2011/21556

Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung des privaten Nutzungsanteils durch das Finanzgericht in Zusammenhang mit einem Streit über die Einkommensbesteuerung bei einem Reitbetrieb und Zuchtbetrieb

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Klägerin erzielt als Krankengymnastin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seit 1992 verfügt sie über eine Zusatzqualifikation für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Ferner absolvierte sie erfolgreich Ausbildungen zur Pferdewirtin (Abschlussprüfung 1982) und zur Landwirtin (Abschlussprüfung 1997).

Die Klägerin erwarb in den Jahren 1989, 1990 und 1998 insgesamt drei Pferde, die sie bis 1998 unstreitig ausschließlich privat nutzte. Seit 1999 erklärte die Klägerin neben ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit Verluste aus einem Gewerbebetrieb "Pferdepension". Im Jahr 2003 erwarben die Kläger ein Grundstück, das u.a. mit einer Reithalle und einem Stallgebäude bebaut war. Seither erklärten sie Verluste aus einem "Reit- und Zuchtbetrieb". Erste Einnahmen von dritter Seite fielen im Jahr 2005 an. Die Anzahl der vorhandenen Pferde stieg auf neun an.