FG Köln - Gerichtsbescheid vom 23.04.2020
15 K 1151/19
Normen:
EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 44 Abs. 1; AO § 155 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 353

Zulässigkeit einer Klage nur eines Ehegatten gegen Einkommensteuerbescheide mit gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten; Wahlmöglichkeit der Ehegatten können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung unter den Voraussetzungen des § 26 EStG; Rechtsstreit um die Besteuerung von Zahlungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an den Kläger

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 15 K 1151/19

DRsp Nr. 2020/12706

Zulässigkeit einer Klage nur eines Ehegatten gegen Einkommensteuerbescheide mit gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten; Wahlmöglichkeit der Ehegatten können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung unter den Voraussetzungen des § 26 EStG; Rechtsstreit um die Besteuerung von Zahlungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an den Kläger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; AO § 44 Abs. 1; AO § 155 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist vorrangig, ob eine ausschließlich von einem Ehegatten erhobene Klage gegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 in denen der Kläger mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, zulässig ist. In materieller Hinsicht ist die Besteuerung von Zahlungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an den Kläger streitig.

Der Kläger ist Steuerberater und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Renteneinkünfte. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen.