BVerfG - Beschluss vom 15.10.2008
1 BvR 1138/06
Normen:
GewStG § 36 Abs. 2 § 2 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 110
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I B 145/05

Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung auf dem Gebiet des Steuerrechts

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1138/06

DRsp Nr. 2008/19128

Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung auf dem Gebiet des Steuerrechts

Der Gesetzgeber durfte mit Rückwirkung anordnen, dass im Fall der Mehrmütterorganschaft i. S. des § 14 Abs. 2 KStG die Willensbildungs-Personengesellschaft in gewerbesteuerlicher Hinsicht Organträger ist (§ 2 Abs. 2 S. 3 GewStG). Die hierdurch erfolgte Regelung in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Tatbestände ist dadurch gerechtfertigt, dass die so angeordnete Rechtslage der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1999 (BFH - I R 43/97 - 09.06.1999; BFH - I R 37/98 - 09.09.1999) entsprach und die Steuerpflichtigen somit ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage vor der Rechtsprechungsänderung nicht bilden konnten.

Normenkette:

GewStG § 36 Abs. 2 § 2 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung darüber, ob das Finanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur "Mehrmütterorganschaft" für die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchführen und den beiden Beschwerdeführerinnen zurechnen muss.