BAG - Urteil vom 25.11.2021
8 AZR 226/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; HGB § 60; HGB § 61; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP HGB _ 61 Nr. 7
ArbRB 2022, 199
AuR 2022, 282
BB 2022, 1974
BB 2022, 947
EzA HGB _ 60 Nr. 23
EzA HGB _ 61 Nr. 8
EzA-SD 2022, 8
NZA 2022, 655
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1023/18
ArbG Oberhausen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 488/18

Zulässigkeit einer StufenklageBeginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots

BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 226/20

DRsp Nr. 2022/5430

Zulässigkeit einer Stufenklage Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber zur Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte verpflichtet sein, sobald er in ausreichendem Umfang Anlass gegeben hat zu der Vermutung, dass er gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB verstoßen hat. Ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten, vom Arbeitgeber konkret benannten Einzelfällen das vertragliche Wettbewerbsverbot verletzt hat, begründet dies regelmäßig den Verdacht der Wiederholung mit der Folge, dass sich der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nicht auf die von ihm konkret benannten Einzelgeschäfte beschränkt. Ob auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers begründen kann, bedurfte keiner Entscheidung (Rn. 70, 74 ff.).