BFH - Beschluss vom 22.08.2012
I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11
Normen:
AO § 10;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1197/06
FG Saarland, vom 20.04.2011

Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens

BFH, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11

DRsp Nr. 2012/22076

Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens

NV: Das FA kann im Steuerfestsetzungsverfahren einer GmbH bei bestehender tatsächlicher Unsicherheit mit der Gesellschaft eine bindende tatsächliche Verständigung darüber treffen, wo in der Vergangenheit deren "Ort der Geschäftsleitung" i.S. von § 10 AO bzw. des einschlägigen DBA (hier: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich) gewesen ist.

Eine tatsächliche Verständigung darüber, wo in der Vergangenheit der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens i.S. von § 10 AO bzw. der Definition des jeweils einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelegen hat, ist nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 10;

Gründe

I. Die Sachen befinden sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte für das Streitjahr (2002) keine vollständigen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid deshalb auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Am 18. Januar 2005 trafen die Beteiligten vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes folgende Verständigung: