BFH - Urteil vom 09.12.2014
X R 36/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 777/06

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X R 36/12

DRsp Nr. 2015/7285

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung

1. NV: Für die Teilwertabschreibung von Umlaufvermögen stehen grundsätzlich die progressive sowie die retrograde Methode der Wertermittlung zur Verfügung. 2. NV: Es hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab, ob im Rahmen einer Teilwertabschreibung Pauschalabschläge möglich sind. 3. NV: Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.

Zwar ist grundsätzlich das einzelne Wirtschaftsgut Gegenstand der Bewertung einschließlich der Ermittlung des Teilwerts. Jedoch kann zu Bewertungszwecken eine Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern und damit im Ergebnis ein Pauschalabschlag zulässig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 2010 6 K 777/06 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelte seit vielen Jahren mit Orientteppichen. Den Gewinn ermittelte er auf der Grundlage handschriftlicher Aufzeichnungen durch Betriebsvermögensvergleich.