Streitig ist die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung bei Orientteppichen.
Der 1935 geborene Kläger ist iranischer und deutscher Staatsbürger und betreibt seit Jahren an wechselnden Betriebsstätten den Handel mit Orientteppichen. Anfang 1998 verlegte er sein Geschäft mit den vorhandenen Waren in das Ladenlokal an der B-Straße … in A und kaufte von der dort zuletzt ansässigen D. und D. Orientteppich Handels GmbH deren Warenbestand für ca. 1,5 Mio. DM (etwa 1.500 Teppiche) hinzu.
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