FG Köln - Urteil vom 16.12.2010
6 K 777/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 366

Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Orientteppiche

FG Köln, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 777/06

DRsp Nr. 2013/1176

Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Orientteppiche

1) Eine Teilwertabschreibung in Höhe von pauschal 25% auf nicht einzeln bewertete, sondern in Partien zusammengefasste Orientteppiche war in 2000 nicht wegen dauernder Wertminderung zulässig, weil zum einen eine Einzelbewertung jedes einzelnen Teppichs notwendig gewesen wäre und zum anderen sich im Streitfall aus Einzelverkäufen in hinreichend vielen Fällen kein niedrigerer Verkaufspreis als der Einstandspreis ergab. 2) Eine allgemein verschlechterte Wirtschaftslage und ein gesunkenes Interesse von Käufern an Orientteppichen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf den gesamten Warenbestand.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung bei Orientteppichen.

Der 1935 geborene Kläger ist iranischer und deutscher Staatsbürger und betreibt seit Jahren an wechselnden Betriebsstätten den Handel mit Orientteppichen. Anfang 1998 verlegte er sein Geschäft mit den vorhandenen Waren in das Ladenlokal an der B-Straße … in A und kaufte von der dort zuletzt ansässigen D. und D. Orientteppich Handels GmbH deren Warenbestand für ca. 1,5 Mio. DM (etwa 1.500 Teppiche) hinzu.