BFH - Urteil vom 21.04.2021
XI R 42/20
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; InvStG 2004 § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BB 2022, 44
BFH/NV 2021, 1263
BStBl II 2022, 20
DB 2021, 2190
DStR 2021, 1921
DStRE 2021, 1081
DStZ 2021, 827
FR 2021, 1025
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1848/16

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds bei Bestehen eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens

BFH, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen XI R 42/20

DRsp Nr. 2021/12660

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds bei Bestehen eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (Senatsurteil vom 01.07.2020 – XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292), "gesperrt".

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.01.2020 – 10 K 1848/16 K,G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; InvStG 2004 § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g;

Gründe

A.

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.