BFH - Urteil vom 22.05.2019
II R 22/17
Normen:
BewG § 22 Abs. 1, Abs. 3, § 78, § 79; AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1064
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1098/13

Zulässigkeit einer Wertfortschreibung aufgrund baulicher Veränderungen

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen II R 22/17

DRsp Nr. 2019/12720

Zulässigkeit einer Wertfortschreibung aufgrund baulicher Veränderungen

1. NV: Ein Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Finanzbehörde bei der Schätzung der Jahresrohmiete über die tatsächliche Ausstattung und Gestaltung des zu bewertenden Grundstücks und damit über Schätzungsgrundlagen im Irrtum war und die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Höhe nach offensichtlich unzutreffend geschätzt hat. 2. NV: Eine wesentliche Veränderung von Räumen kann vorliegen, wenn durch Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen ihre Beschaffenheit derart verbessert wurde, dass keine Vergleichbarkeit mehr mit dem Zustand des ursprünglichen Baujahrs besteht, sondern sie einem späteren Baujahr zuzuordnen sind. Die übliche Miete richtet sich dann nach dem Entgelt für Räume des späteren Baujahrs.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.11.2016 – 4 K 1098/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1, Abs. 3, § 78, § 79; AO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 2010 Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück ... (Grundstück).